Wahlrecht für Deutsche im Ausland

Post date: May 21, 2013 11:32:01 AM

Aktuelle Information für Deutsche im Ausland 

Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind

Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines längeren Urlaubs) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Informationen zur Briefwahl

Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland

Mit Wirkung vom 3. Mai 2013 ist die Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche in Kraft getreten (Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 27. April 2013, BGBl. I S. 962).

Wer ist wahlberechtigt?

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Fehlen eines Wahlrechtsausschlusses nach § 13 Bundeswahlgesetz) auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

Wer hat persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen erworben und ist von ihnen betroffen?

Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Eine Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell (zum Beispiel aufgrund des Arbeitgebers) der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.

So können nach der Gesetzesbegründung (siehe Bundestagsdrucksache 17/11820) unter anderem wahlberechtigt sein, sofern sie nicht bereits nach Ziffer 1 wahlberechtigt sind:

Die Tatsachen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen, sind zusammen mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wie kann man an der Wahl teilnehmen?

Hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts bleibt es für wahlberechtigte Auslandsdeutsche bei den gewohnten Abläufen:

Beide oben genannten Varianten setzen jeweils einen Antrag auf Eintragung in das vor jeder Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus. Die unter 2. genannten Auslandsdeutschen müssen darüber hinaus die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen.

Wo erhält man den Antrag?

Das Antragsformular kann hier heruntergeladen werden: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag (PDF-Formular, 190 KB). Technische Hinweise zum Formular siehe am Ende dieser Seite.

Antragsvordrucke (Formblätter) sind ferner bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland sowie beim Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn, Germany oder über das Kontaktformular vom Büro des Bundeswahlleiters erhältlich.

Welche Gemeinde ist zuständig? 

Wohin ist der Antrag zu senden?

Um die Anschrift der zuständigen Gemeindebehörde herauszufinden, steht hier eine Online-Suchhilfe im Gemeindeverzeichnis zur Verfügung.

Für die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind die Anschriften der zuständigen Bezirksämter für die jeweiligen Wahlkreise unter folgenden Links zu finden:

In der Stadt Bremen ist das Wahlamt die zuständige Gemeindebehörde (Anschrift: Statistisches Landesamt Bremen, – Wahlamt –, An der Weide 14 – 16, 28195 Bremen).

Wer entscheidet über die Wahlberechtigung?

Hierüber entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich Einspruch eingelegt werden.

Welche Frist muss für die Antragstellung beachtet werden?

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (1. September 2013) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Erhält man eine Eingangsbestätigung?

Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

 

Download: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag (PDF-Formular, 190 KB)

Technischer Hinweis zum Formular: Für das Öffnen und Ausfüllen des PDF-Formulars wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader ab Version 8.0 benötigt. Einige aktuelle Internet-Browser (zum Beispiel Mozilla Firefox, Google Chrome) verwenden eigene PDF-Betrachter, die nicht voll zum Adobe-PDF-Standard kompatibel sind. Hier kann es dann zu Problemen führen, wenn das Formular direkt im Browser geöffnet wird.

Wir empfehlen daher, die PDF-Datei lokal zu speichern (mittels Rechtsklick auf den Link, danach "Ziel/Link speichern unter ..." wählen) und sie im Adobe Acrobat Reader zu öffnen.

Bei technischen Schwierigkeiten steht hier alternativ eine Druckversion (PDF, 34 KB) zur Verfügung, die handschriftlich auszufüllen ist.

 

©2013 Der Bundeswahlleiter

Source: http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_13/auslandsdeutsche/

Beitrag von Juergen Gross